Christa Bahr Steuerberatung
www.christa-bahr.de kontakt Anfahrt Intern Sitemap Impressum
 
     


 
www.christa-bahr.de Home > Informationsbriefe  


2008-1-10 (Do.)
Informationen für Arbeitgeber  
Steuerfreie Zuwendungen zum Arbeitslohn

Grundsätzlich sind alle Zuwendungen an Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungs- pflichtig, allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen:

Aufmerksamkeiten sind Sachleistungen des Arbeitgebers, deren Wert 40 Euro pro Anlass nicht übersteigt. Hierzu zählen z.B. Blumen, Bücher und CDs  zu einem besonderen persönlichen Ereignis oder die Beköstigung anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes.

Belegschaftsrabatte für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber auch für den allgemeinen Markt produziert, verarbeitet oder erbringt, sind nach Abzug eines Bewertungsabschlags von 4% bis zu einer Höhe von 1080 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Betriebsveranstaltungen (Speisen, Getränke, Rahmenprogramm) sind bis zu einem Wert von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Angehörigem) bei höchstens zwei Veranstaltungen im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei Überschreiten der Grenzen kann die Lohnsteuer durch den Arbeitgeber mit 25% pauschaliert werden, dann sind die Zuwendungen auch sozialversicherungsfrei.

Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von bis zu 0,30€ ab dem 21. Kilometer können von Arbeitgeber im Rahmen der Entfernungspauschale übernommen werden.
Hierunter fällt auch das Jobticket (Monatskarte), dessen unentgeltliche Überlassung durch den Arbeitgeber im Rahmen der Sachbezüge bis zu einer Freigrenze von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. (Jahrestickets sind im Zeitpunkt der Überlassung mit dem vollen Wert zu versteuern)
Bei pauschaler Versteuerung durch den Arbeitgeber, bleiben diese Zuwendungen für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber, wie z.B. gesunde Ernährung, Stressbewältigung soll bis zu einer Höhe von 500 Euro steuer- und sozialversícherungsfrei sein (geplant)

Kindergartenzuschüsse für die Unterbringung und Bertreuung nicht schulpflichtiger Kinder durch den Arbeitgeber sind steuer- und sozialversicherungsfrei, allerdings sind die Kosten durch den Arbeitnehmer nachzuweisen; eine Gehaltsumwandlung ist unzulässig.

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber in der Betriebskantine oder Vertragsgaststätte unentgeltlich an den Arbeitgeber abgibt, sind Sachbezüge (pro Mittagessen 2,67€ für 2008), die, wenn sie pauschal mit 25% vom Arbeitgeber versteuert werden beim Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei sind.

PC und Telekommunikationsgeräte und deren Kosten sind, lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur Nutzung überlässt, unabhängig vom Umfang der privaten Nutzung und auch in der Wohnung des Arbeitnehmers. Diese Vorteile können auch durch Gehaltsumwandlung erbracht werden.

Preise aufgrund eines Verkaufswettbewerb und Einladungen in Sportstätten sind bis zu einem Betrag von 10.000 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei, wenn der Arbeitgeber diese Sachzuwendungen mit 30% pauschal versteuert. Allerdings sind diese Zuwendungen dann trotzdem sozialversicherungspflichtig.

Unterstützungen durch den Arbeitgeber in Krankheits- und  Unglücksfällen sind bis zu einer Höhe von 600 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei. Ab 4 Mitarbeitern bedarf es einer Betriebsvereinbarung.

Warengutscheine zur Einlösung bei Dritten, sind, soweit die Ware konkret nach Menge und Art bezeichnet ist (Geldbeträge sind schädlich), bis zu 44 Euro (Höchstgrenze für alle Sachbezüge zusammen) monatlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

Zinsersparnisse bei einem Darlehen durch den Arbeitgeber sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn, wenn die Differenz zwischen dem „ Marktzins“ und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Zins 44 Euro im Monat nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, so ist die volle Zinsvergünstigung steuer- und sozialversicherungspflichtig.


Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung

Zum 01.07.2008 wird der Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 1,7% auf 1,95% per Gesetzesänderung angehoben. Dieser Beitrag ist von Arbeitgeber und –nehmer je zur Hälfte zu tragen. Zusätzlich haben kinderlose Versicherungspflichtige Arbeitnehmer (ab dem 24.Lebensjahr und nach dem 31.12.1939 geboren) weiterhin eine Beitragszuschlag in Höhe von 0,25% zu tragen.


PKW-Nutzung durch Arbeitnehmer

Darf der Arbeitnehmer den Firmen-PKW auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, so ist dieser Nutzungsanteil ein geldwerter Vorteil.
Die Höhe des geldwerten Vorteils ist nach der „1% Regelung“ oder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs zu ermitteln und entsprechend lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.
Bei der „1% Regelung“ kann die Höhe des geldwerten Vorteils durch pauschal gezahlte Nutzungsentgelte des AN gemindert werden.
Bei der Fahrtenbuchmethode können die vom AN selbst getragenen Kosten (z.B. Treibstoff) als Werbungskosten (Est) geltend gemacht werden.
Leistet der AN Zuschüsse zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs, können diese im Jahr der Zahlung auf den privaten Nutzungsanteil angerechnet werden, bzw. können diese Zuzahlungen als Anschaffungskosten für das Nutzungsrecht angesehen werden und sind dann über die Nutzungsdauer als Werbungskosten (Est) abziehbar.


Jahresentgeltmeldungen

Arbeitgeber müssen, bis spätestens zum15. April 2008, die sozialversicherungpflichtigen Entgelte, ihrer über den Jahreswechsel hinaus beschäftigten Arbeitnehmer, elektronisch an die zuständigen Krankenkassen melden. Nur für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren( Haushaltsscheck).


Bewirtung bei Schulungsveranstaltungen

Aufwendungen für Bewirtungen sind zu unterschiedlichen Sätzen als Betriebsausgaben (s. EstG) abzugsfähig.
Die Bewirtung freie Mitarbeiter auf einer Schulungsveranstaltung, mit Speisen und Getränken unterliegt dem teilweisen Abzugsverbot, und ist entsprechend der Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass nur zu 70% als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Einzige Ausnahme ist die Bewirtung mit Kaffee und Gebäck, da diese als übliche Geste der Höflichkeit anzusehen ist.


Diese Informationen dienen nur der Übersicht, für eine Beratung stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.





                    Modify
Nr.TitelAnlageDatumHit
3   Informationen zur Einkommensteuer   2008-06-16  2474
2   Informationen für Arbeitgeber   2008-01-10  63
1   Informationen für Gewerbetreibende   2008-01-10  5838

 
      List Write


 
Copyright  2008 Christa Bahr Steuerberatung. Alle Rechte vorbehalten.